30.01.2018

Weitere Plädoyers der Verteidigung: Zwischen Bedrohung des Gerichts und nachdenklicher Prüfung

Am heutigen Tage plädierten die Verteidiger der Angeklagten Seidel und Wendlin. Die Plädoyers lagen insgesamt sehr weit auseinander. Der erste Verteidiger Seidels, RA Franek, versuchte sehr nachdenklich und ruhig das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung zu bestreiten. Er begann zunächst mit einer Definition des Begriffs Terrorismus als „systematische Verbreitung von Schrecken zur Herbeiführung politischer Ziele“. Dabei wurde nicht wirklich deutlich, warum die systematische Verfolgung von Geflüchteten und politischen Gegnern, wie sie von der Gruppe Freital betrieben wurde, diese Definition nicht erfüllen soll. Franek versuchte anschließend, die Angeklagten durch Vergleich mit Anschlägen auf die Twintowers „9/11“ oder Timothy McVait auf des Bundesbehörden-Gebäude in Oklahoma-City, zu herunterzuspielen und das Gericht dazu zu verleiten, nicht der strafrechtlichen Terrorismusdefinition in ihrem Urteil zu folgen, sondern den umgangssprachlichen Terrorbegriff zum Maßstab ihrer Entscheidung zu machen.

Eine terroristische Vereinigung könne auch deshalb nicht vorliegen, weil die Gruppe nicht mit direktem Vorsatz die Tötung von Menschen angestrebt habe und die Taten nicht geeignet gewesen seien, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern.

Da der Generalbundesanwalt bei dem versuchten Mord auf die Geflüchteten in der Wilsdruffer Straße nur von Eventualvorsatz ausgeht, also nicht Tötungsabsicht sondern nur Kenntnis der Lebensgefährlichkeit und billigendes Inkaufnehmen des möglichen Todes durch die Angeklagten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Zweck der Vereinigung die Tötung von Menschen sei. Dabei lässt die Verteidigung natürlich ausser acht, dass sich aus den Chats der Gruppe und anderen Texten klar ergibt, dass das Ziel der Gruppe war, Flüchtlinge und politische Gegner um jeden Preis zu vertreiben, und dabei auch den Tod von Menschen in Kauf genommen wurde.

Die Argumentation, die Taten der Gruppe seien nicht dazu bestimmt gewesen, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, weil Geflüchtete und FlüchtlingshelferInnen keinen ausreichenden Teil der Bevölkerung darstellen, würde Geflüchtete und Linke in rechten Hochburgen schutzlos stellen. Der Bundesgerichtshof hat dies aber bereits mit Beschluss vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW 2006, 1603) anders bewertet. In dem zu entscheidenen Fall sollte „durch gezielte Brandanschläge gegen Geschäftsobjekte von Ausländern diese Bevölkerungsgruppe erheblich eingeschüchtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden (“ausländerfreies Havelland”). Gemessen an diesem Ziel waren die von der dortigen Vereinigung intendierten Straftaten durchaus geeignet, den Gesamtstaat schwer zu schädigen; denn wären sie nach deren Vorstellungen verwirklicht worden, so hätten sie das Sicherheitsgefühl der ausländischen BewohnerInnen Deutschlands oder zumindest des betroffenen Gebiets durchaus in einer Weise beeinträchtigen können, dass diese sich zu einem Wegzug entschlossen hätten. Dadurch wäre aber das allgemeine Vertrauen in die Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrundsätze in einer Weise geschwächt worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen erheblichen Schaden erlitten hätte.“

An der Verwirklichung des § 129a Absatz 2 StGB, weil die Gruppe Freital darauf gerichtet war, das verfassungsgemäße Zusammenleben auch mit Minderheiten zu zerstören, kann danach kein ernsthafter Zweifel bestehen.

RA Franek beantragte, für seinen Mandanten eine Freiheitsstrafe nicht über vier Jahren zu verhängen.

 

Im Anschluss daran erhielt der zweite Verteidiger des Angeklagten Seidel, RA Kohlmann, der in diesem Verfahren bereits mehrfach durch provokante Phrasen aufgefallen ist, das Wort.

Das Plädoyer Kohlmanns muss nicht detailliert nachgezeichnet werden, da es insgesamt wie eine eher an Nazipropaganda erinnernde Phrasologie wirkte, und wenig mit einer argumentativen Auseinandersetzung zu tun hatte.

Kohlmann startete allerdings sein Plädoyer direkt mit einem als Erzählung aus seiner Jugend getarnten Generalangriff auf das Gericht: Als junger Jurastudent habe ihm ein ehemaliges Mitglied der Widerstandsgruppe „Weisse Rose“ erzählt, er sei vor dem Volksgerichtshof Freisler begegnet und freigesprochen worden. Für ihn, Kohlmann, sei es faszinierend gewesen, festzustellen, wie Strafrecht funktioniert, dass sich sogar ein Freisler daran gehalten habe: „konnte nicht bewiesen werden, konnte nicht aufgehängt werden“.

Mit den Worten „heute würde das anders ausgehen“ schloss der Verteidiger seine Geschichte und stellte damit die Behauptung auf, im 3. Reich habe der Rechtsstaat noch funktioniert, der Senat des Oberlandesgerichts Dresden sei folglich weniger rechtsstaatlich als der Volksgerichtshof unter Freisler.

Ganz abgesehen davon, dass diese Geschichte falsch ist, zeigt bereits dieser Einstieg in sein Plädoyer, dass RA Kohlmann versucht, die Taten der Angeklagten im Gerichtssaal fortzusetzen. Folgerichtig setze er fort und bedrohte die Richter:

Auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen Schauprozess handele, halte er diesen Schlussvortrag nur in der Hoffnung, dass sein Plädoyer in einem dereinst zu führenden Verfahren gegen die Richter des Senats, wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung, strafschärfend berücksichtigt werde. Die Richter sollten sich das Beispiel der DDR-Richter vor Augen führen. Diese hätten kurz vor der Wende noch Unrechtsurteile gefällt und wenig später selbst vor Gericht gestanden.

Zur Strafhöhe führte Kohlmann aus, im Jahr 2015, zum Tatzeitpunkt, sei die rechtsstaatliche Ordnung in einem gewissen Maßen außer Kraft gesetzt gewesen. Daher sei der Sprung zum Widerstandsrecht aus dem Grundgesetz nicht weit. Auch wenn dieses die hier angeklagten Taten natürlich nicht rechtfertigen könne, so sei zu beachten, dass, „wenn die Kanzlerin die Gesetze bricht, dann kann sie von ihren Bürgern nicht erwarten, dass sie die Gesetze einhalten“.

Nach allerlei weiteren rechten Ausfällen beantragte er für seinen Mandanten Seidel die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

Nach der Mittagspause plädierte noch die Verteidigung des Angeklagten Wendlin. Die insgesamt 30 Minuten dauernden Plädoyers waren nicht tiefgehend und beschränkten sich darauf, um Milde für den Mandanten zu bitten und eine Strafe unter sechs Jahren zu beantragen.

Morgen werden die Verteidigung der Angeklagten Schiefner und Kleinert plädieren.

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