Plädoyers der Verteidigung Schulz und Festing – Leugnen und schimpfen
Nach Bundesanwalt und Nebenklage hatten am heutigen Verhandlungstag zunächst die Verteidiger der beiden als Rädelsführer angeklagten Schulz und Festing des Wort.
Die Verteidigung Schulz bestritt den Tötungsvorsatz ihres Mandanten für den Angriff auf die Geflüchteten in der Wilsdruffer Straße und den Vorwurf, der Zweck bzw. die Tätigkeit der Vereinigung sei auf die Tötung von Menschen gerichtet gewesen. Sie greifen damit sowohl die Anklage wegen versuchten Mordes als auch wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung an. An dem Anschlag Wilsdruffer Straße sei Schulz auch nicht als Täter beteiligt gewesen sondern habe nur Beihilfe geleistet. Letztlich forderten sie allerdings immerhin die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Zu diesem Ergebnis gelangte die Verteidigung durch schlichte Leugnung der internen Kommunikation und Diskussion innerhalb der Gruppe, in der die Tötungsphantasien gegenüber ihren Gegnern mitunter geradezu zelebriert wurden, sowie durch eine pseudomathematische Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der nach dem vorliegenden Gutachten tödliche Verletzungen durch eine Verletzung der Drosselvene mittels Glassplitter praktisch ausgeschlossen gewesen sei.
Dieses Geringrechnen der Lebensgefährlichkeit ist allerdings zum Scheitern verurteilt, weil es das Sachverständigengutachten auf der Basis der nachgestellten Sprengversuche falsch bewertet. Bei den Sprengversuchen konnte einerseits die kinetische Energie und Geschwindigkeit von Glassplittern nur für sehr wenige Splitter festgestellt werden, die mit einer Spezialkamera auf ihrer gesamten Flugbahn gefilmt werden konnten. Dies war für das Gutachten, das eine andere Zielrichtung hatte, ausreichend. Andere Umstände, beispielsweise, dass einer der Geflüchteten bei der Zündung der Zündschnur noch nahe am Fenster stand, wurden nicht berücksichtigt.
Ohnehin wird der Versuch eines Mordes nicht bestraft, weil objektiv eine Gefährdung eingetreten ist – hier konnten die Anwesenden ja aus dem Zimmer fliehen, bevor der Sprengsatz explodierte, weil einer die Zündschnur bemerkt hatte – sondern weil der Täter sich entscheidet, eine Handlung zu begehen, von der er weiss, dass sie zum Tod eines Menschen führen kann und er diesen Erfolg auch billigt. Eine Auseinandersetzung mit der systematischen Steigerung der Lebensgefährlichkeit der Anschläge, mit den Chats in der geschlossenen Chatgruppe in denen die Ergebnisse der Sprengversuche diskutiert wurden und die Angeklagten ihrem ungezügelten Hass auf Geflüchtete und ihren Tötungsphantasien freien Lauf liessen, fand nicht statt.
Der Angeklagte Schulz habe sich durch seine Aussagen einen Strafrabatt im Sinne der Kronzeugenregelung verdient.
Letztlich blieb den ZuhörerInnen verschlossen, warum die Verteidigung, obwohl sie den Tötungsvorsatz und die Täterschaft für den versuchten Mord und das Bestehen einer terroristischen Vereinigung bestreitet immer noch sieben Jahre Haft für ihren Mandanten forderte.
Im Anschluss plädierte die Verteidigung des Angeklagten Festing. Diese griff zunächst die Nebenklage Wilsdruffer Straße an. Diese habe ihre prozessualen Rechte überschritten, und sich nicht auf die Thematisierung der Straftat gegen ihre Mandanten beschränkt, sondern sich quasi als „Hauptklagevertreter“ und politischer Akteur betätigt. Dies sei in der Spaltung der Nebenklage deutlich geworden, indem die Nebenklage Overbeckstraße sich ihrem Antrag auf rechtlichen Hinweis zum Überfall auf das Hausprojekt Mangelwirtschaft nicht angeschlossen habe. Aus diesem Grunde habe ihr Mandant auch die Fragen der Nebenklage nicht beantwortet.
Die vom Generalbundesanwalt für den Angeklagten Festing geforderten 11 Jahre überstiegen bei weitem das Maß der Schuld, das dieser auf sich geladen habe.
Die Sprengung des PKW des Stadtratsmitglieds Richter, der Anschlag auf die Geflüchtetenwohnungen in der Bahnhofstraße und der Wilsdruffer Straße sowie auf das Parteibüro der Linken und das Wohnprojekt Overbeckstraße seien als Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und soweit Menschen anwesend waren, als versuchte gefährliche Körperverletzungen zu bewerten.
Eine terroristische aber auch eine kriminelle Vereinigung hätte die Gruppe nicht dargestellt, Tötungsvorsatz habe auch beim Anschlag auf die Wilsdruffer Straße nicht vorgelegen.
Völlig ohne jegliche Empathie für die Bewohner, die das Zimmer knapp vor der Explosion verlassen konnten, bemängelte die Verteidigung „Zweifel an der Erheblichkeit der behaupteten Verletzungen, man hätte da nicht ins Krankenhaus gemusst. Das hätte man sich auch mit Wasser aus den Augen waschen können.“
Festing habe in Bezug auf den Angriff Mangelwirtschaft Roß und Reiter genannt, sich selbst erheblich belastet und Rede und Antwort gestanden. Ausserdem habe sich Festing in einem langen Brief bei Herrn Richter entschuldigt. Dieser Brief ist allerdings bislang nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden und darf daher nicht verwertet werden.
Der Angriff auf das Wohnprojekt Overbeckstraße könne im übrigen nicht hoch bestraft werden, weil die Hausbewohner nicht von sich aus die Polizei gerufen hätten und auf einen möglichen Angriff vorbereitet gewesen wären. Sie hätten sich „bezeichnender Weise dem Antrag der Nebenklage Wilsdruffer Straße nicht angeschlossen“.
Als weiteren Grund für eine Strafmilderung führte die Verteidigung „staatliche Mitverantwortung“ an. Mitentscheidungsträger der Regierung hätten während der Flüchtlingskrise geäussert, dass es [das Öffnen der Grenzen] ein Fehler gewesen sei und die Kapazitätsgrenze erreicht seien.
So habe beispielsweise der CSU-Politiker Seehofer die damalige Situation als „Ausnahmezustand“ bezeichnet habe. Minister Schäuble habe öffentlich geäussert, die Bewegung gleiche einer „Lawine“, wenn Europa nicht etwas unternehme, komme es schlimm.
Durch solche Äußerungen sei billigend in Kauf genommen worden, dass dies in der Bevölkerung zu eskalierenden Handlungen führe.
Alle Einzelstrafen seien am unteren Ende des Strafrahmens anzusiedeln.
Die Verteidigung beantragte schließlich, ihren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Jahren zu verurteilen.