20.10.2017

Das Frühwarnsystem versagt…

Am 53. Hauptverhandlungstag wurde der Präsident des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Gordian Meyer-Plath, zu der Frage vernommen, ob das Landesamt mit dem gesondert Verfolgten Dirk Abraham einen V-Mann im Umfeld der Angeklagten führte und welche Erkenntnisse das LfV sonst über die Angeklagten und die „Gruppe Freital“ hatte.

Die Aussagegenehmigung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz war dahingehend eingeschränkt, dass er über bestimmte Bereiche, wie z.B. Arbeitsweisen des Landesamtes für Verfassungsschutz, nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit berichten konnte, so dass wir hier auch nur die Passagen zur Kenntnis geben können, die in öffentlicher Sitzung thematisiert worden sind.

Das LfV hatte keinen Kontakt zum gesondert verfolgten Abraham. Auch für die Angeklagten vor dem Oberlandesgericht verneinte der Zeuge einen Kontakt. Es habe lediglich einen Anbahnungsversuch zu einem Zeugen gegeben, der auch schon in der Presse thematisiert worden sei. Mehr als ein kurzes Gespräch sei aber nicht daraus geworden.

Das Landesamt habe im Sommer 2015, in dieser „dynamischen Phase im gesamten Freistaat“ zahlreiche Initiativen mit vielen Internetauftritten wahrgenommen die sich „asylkritisch“ geäußert hätten. Die Facebook-Seiten „Widerstand Freital“ und „Bürgerwehr Freital“ habe das Landesamt aber nicht explizit regelmäßig beobachtet.

Aus der öffentlich getätigten Aussage des Verfassungsschutzpräsidenten lässt sich ein mal mehr die Nutzlosigkeit des Verfassungsschutzes ableiten. Zwar kann in Bezug auf die Gruppe Freital nicht im Ansatz davon gesprochen werden, dass der Verfassungsschutz in irgendeiner Art und Weise auf die Gruppe Einfluss genommen oder diese unterstützt habe. Das Frühwarnsystem, das der Verfassungsschutz sein soll, hat auf ganzer Linie versagt. Nicht einmal im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2015, der 2016, nach Übernahme der Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft und der Veröffentlichung des Tatvorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung, wird die Gruppe Freital erwähnt. Damit entledigt sich der Verfassungsschutz Sachsen auch noch der Aufgabe, die Öffentlichkeit durch den VS-Bericht über Bestrebungen wie die der Gruppe Freital zu informieren. Wieder einmal wird dadurch deutlich, dass der Verfassungsschutz nicht gewillt oder nicht in der Lage ist die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen. Vernünftigerweise kann man sich eine solche Behörde dann auch sparen.

Überraschend ließ sich der Angeklagte Knobloch im Anschluss durch seine Verteidiger ein. In der schriftlichen Erklärung, die der Verteidiger verlies, teilte Knobloch mit, dass er den Angriff auf die „Mangelwirtschaft“ vollumfänglich gestehe. Der Angriff sei als Reaktion auf den Angriff auf das „Protestcamp“ in Übigau erfolgt. Man habe aber lediglich das Haus mit Böllern angreifen wollen. Zuvor habe er sich gegen Angriffe auf das Objekt in der Overbeckstraße ausgesprochen, da er befürchte, dass dort Kinder wohnen würden. Daraufhin sei aber gesagt worden – Knobloch sagt nicht von wem – dass, „man sicher wisse, dass dort keine Kinder leben“ würden. Daher habe er dann seine Bedenken zurückgestellt. Es sei aber niemals die Rede davon gewesen, Böller in das Haus zu werfen, sondern lediglich gegen die Fassade. Nur Buttersäure sollte in den Hausflur eingebracht werden, um „Präsenz zu zeigen“. Bei der Besprechung unter der Brücke seien der gesondert Verfolgte Lehmann, die Angeklagten Festing, Schulz, Schiefner, Seidel und Kleinert anwesend gewesen. Außerdem noch seien Stanelle, Zein und Neumann von der FKD dabeigewesen.

Seine Beteiligung an dem Anschlag auf die Geflüchtetenunterkunft in der Wilsdruffer Straße versuchte Knobloch zu relativieren. Er habe nur in die Tschechische Republik mitfahren wollen, um Zigaretten und Bier zu kaufen. Festing habe aber für mehrere hundert Euro Böller und Zigaretten gekauft. Von der Tschechischen Republik aus seien sie zur Aral gefahren, da habe er das erste mal von dem Vorhaben, die Wohnung der Geflüchteten in Wilsdruffer Straße anzugreifen, gehört. Er habe einfach nur nach Hause gefahren werden wollen. Die Angeklagten Schulz, Festing, Wendlin, Weiß, Schiefner, die Freundin des Weiß und er seien dann zur Wilsdruffer Straße gefahren und Festing und Wendlin hätten sich das Haus angeschaut. Schon beim Vorbeifahren habe man Licht brennen sehen. Wieder zurück an der Aral habe der Angeklagte Festing gesagt, dass er die Böller an die vorderen Fenster kleben wollen würde. Er habe die vorderen Fenster ausgesucht, weil dort keine Personen in den Zimmern zu vermuten seien. Obwohl er nach Hause wollte, sei er noch mit zu Festing gefahren und habe, während dieser die Böller präpariert habe, ferngesehen. Er sei dann mit Festing wieder nach Kleinnaundorf gefahren, weil Schulz ihn dann heimfahren würde. Er sei dann in Kleinnaundorf zu Schulz ins Auto gestiegen und habe mit diesem einen Ort gesucht, von dem aus man den Angriff beobachten könne.

Fragen des Gerichts, der Bundesanwaltschaft, anderer Verteidiger oder der Nebenklage wollte Knobloch nicht beantworten.

Die Einlassung des Angeklagten Knobloch ist eine reine Schutzbehauptung. Offensichtlich getragen von der Angst vor einer bevorstehenden anklagegemäßen Verurteilung, sah sich der Angeklagte Knobloch wohl genötigt, sich zumindest halbwegs zu entlasten. Dabei steht die Einlassung jedoch in erheblichem Widerspruch zu den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats, in denen weit vor den Tatausführungen schon über die Angriffe auf beide Objekte gesprochen wurde. Seine Angaben zu der Wilsdruffer Straße wirken auch konstruiert, bereits beim vorbeifahren habe man Licht in den Fenstern auf der Straßenseite gesehen, der Angeklagte Knobloch kann also nicht davon ausgegangen sein, dass sich keine Personen in den Räumen aufhalten. Auch seine Behauptung, er wollte nur nach Hause gefahren werden, macht wenig Sinn. Er fährt mit dem Angeklagten Festing nach Dresden, lässt sich jedoch nicht nach Hause fahren, sondern verlässt mit Festing wieder Dresden um nach Kleinnaundorf zu fahren. Diese Einlassung ist nicht nur als Teilschweigen sondern auch als eine teilweise unglaubwürdige Schutzbehauptung zu verstehen.

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