Nr. 008/2022
Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 273/21
Der Bundesgerichtshof hat über die Revision eines Angehörigen der “Gruppe Freital” gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden entschieden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hatte er bereits die Verurteilung zweier Rädelsführer und anderer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bestätigt (s. Pressemitteilung Nr. 75/2019).
Vor etwa einem Jah, am 4. Februar 2021, hat das OLG Dresden nach fünfmonatiger Hauptverhandlung drei Männer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Frau wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Einer der Angeklagten, den das Oberlandesgericht – unter Freispruch im Übrigen – der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren belegt hat, hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Der BGH hat das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel verworfen.
Der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte war zum damaligen Zeitpunkt nicht nur Mitglied der “Gruppe Freital” sondern auch Freitaler Stadtrat für die NPD. Das OLG Dresden hatte aus diesem Grunde seine Mitgliedschaft in der “Gruppe Freital” als wertvoll für diese beurteilt.
Vorinstanz:
OLG Dresden – 4 St 1/20 – Urteil vom 4. Februar 2021